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Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen (AGB) fĂŒr die Mietbedingungen fĂŒr Festzelte, LeihstĂ€nde, Toiletten, Mietmöbel und Zubehör

Stand 2014

Burdack Zelte GmbH

1. Allgemeine GĂŒltigkeit
Diese GeschĂ€ftsbedingungen gelten fĂŒr alle angebotenen Leistungen des Vermieters. Abweichungen von ihnen bedĂŒrfen stets der schriftlichen bzw. fernschriftlichen BestĂ€tigung. Sie sind erst dann gĂŒltig, wenn diese AbĂ€nderung vom Vermieter unterschrieben vorliegt.

2. Angebote
MĂŒndliche und schriftliche Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich. Wenn aufgrund von Erfordernissen vor Ort und dem Verlauf der Veranstaltung der im Angebot geschĂ€tzte zeitliche Rahmen und der damit verbundene Personaleinsatz geĂ€ndert werden muss, wird die tatsĂ€chliche zusĂ€tzliche Arbeitszeit gemĂ€ĂŸ den Einzelpreisen des jeweiligen Angebots angepasst. Der EmpfĂ€nger der schriftlichen AuftragsbestĂ€tigung ist der Auftraggeber im Sinne dieser Bestimmungen. Eine nachtrĂ€gliche Änderung des Auftraggebers bedarf unserer ausdrĂŒcklichen, schriftlichen BestĂ€tigung.

3. Lieferung, Übergabe und Haftung
3.1. Lieferung
Die Lieferung erfolgt ab BetriebsstĂ€tte Wandlitz und geht stets auf Rechnung und Gefahr des Mieters. Lieferfristen verstehen sich stets voraussichtlich, auch wenn dies nicht besonders erwĂ€hnt ist. Jede Teillieferung gilt als selbstĂ€ndiger Auftrag. Geraten wir in Lieferverzug, muss der Mieter uns eine angemessene Nachfrist setzen. Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Lieferbereitschaft auch dann als eingehalten, wenn die Lieferung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Der Mieter darf Teillieferungen nicht zurĂŒckweisen.

3.2 Übergabe
Die Verantwortung fĂŒr die MietgegenstĂ€nde geht, nach der Übergabe durch den Vermieter, auf den Mieter ĂŒber. Er hat seine Sorgfaltspflicht zu wahren und alle gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Es wird geraten, die gemieteten GegenstĂ€nde fĂŒr die Dauer des VertragsverhĂ€ltnisses zu versichern. Andernfalls haftet der Mieter selbst in voller Höhe. Bei Übergabe ist der Mieter verpflichtet, die MietgegenstĂ€nde auf VollzĂ€hligkeit und FunktionstĂŒchtigkeit, sowie auf den einwandfreien, unbeschĂ€digten Zustand hin zu ĂŒberprĂŒfen. SpĂ€tere Beanstandungen können nicht berĂŒcksichtigt werden. Die MietgegenstĂ€nde sind in unbeschĂ€digtem und sauberem Zustand zurĂŒckzugeben. Notwendige Reparaturen und Reinigungen werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter darf die MietgegenstĂ€nde nur zu dem vertraglichen Zweck verwenden und ist nicht berechtigt, sie weiterzuvermieten bzw. Rechte aus diesem Vertrag an einen Dritten abzutreten.

3.3. Haftung
FĂŒr Verzögerungen bei Lieferung und/oder Nutzung der MietgegenstĂ€nde, die auf höhere Gewalt oder Anderen, nicht vom Vermieter zu vertretenden UmstĂ€nde beruhen, hat der Vermieter nicht einzustehen. FĂŒr AnsprĂŒche auf Schadenersatz haftet der Vermieter bis höchstens zur Höhe der Rechnungs- bzw. Angebotssumme.

4. Handlungsanweisungen
4.1 LeihstÀnde
Werbeaufkleber bzw. jedwedes Bekleben der Beplanung ist nicht gestattet. Bemalen, durchbohren, einschneiden, tackern und anderweitiges BeschĂ€digen der Planen und Holzteile des Leihstandes sind nicht gestattet. Schnee und Wasseransammlungen auf den Dachplanen sind vom Mieter umgehend zu beseitigen. Der Auf-, Ab- und Umbau der LeihstĂ€nde ist nur dem Vermieter vorbehalten, ausgenommen, der Mieter handelt zur Schadensabwehr, (z.B. Abplanen zur Vermeidung von SturmschĂ€den), dazu ist der Mieter ausdrĂŒcklich verpflichtet. Der Mieter ist nicht berechtigt, die LeihstĂ€nde ohne vorherige Genehmigung zum Zubereiten von Speisen zu benutzen. Insbesondere jegliches Grillen, Braten, Kochen, DĂŒnsten und Dergleichen ist untersagt. Das Anbringen von SchnĂŒren, Haken, BĂŒgeln und anderen Hilfsmitteln, sowie das zusĂ€tzliche Arretieren der Dachplane geschieht auf eigene Gefahr.

4.2. Festzelte und Pagoden
Am Aufbauort dĂŒrfen sich keine unterirdischen Leitungen oder Anlagen befinden, um das Sichern mit vorgeschriebenen ErdnĂ€geln zu ermöglichen. Der Mieter muss sich gegebenenfalls bei zustĂ€ndigen Institutionen (z.B. Tiefbauamt) darĂŒber erkundigen bzw. PlĂ€ne anfordern. Das Bekleben, Bemalen oder anderweitiges BeschĂ€digen der Beplanung ist nicht gestattet. Das eigenmĂ€chtige VerĂ€ndern der Zeltkonstruktion, insbesondere, wenn Sie baubehördlich abgenommen wurde, ist nicht nur ein Verstoß gegen den Mietvertrag, sondern kann auch als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden. Bei Sturm und Gewitter mĂŒssen alle ZelteingĂ€nge sofort fest verschlossen werden. Sollten WettereinflĂŒsse die Standsicherheit erkennbar gefĂ€hrden, muss das Zelt sofort von Personen gerĂ€umt und ebenfalls fest verschlossen werden. Im Winter mĂŒssen die ZeltdĂ€cher stets sofort von Schneelast gerĂ€umt werden. Die sicherste Methode ist die Beheizung des Zeltes. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Zelte ohne vorherige Genehmigung zum Zubereiten von Speisen zu benutzen. Insbesondere jegliches Grillen, Braten, Kochen, DĂŒnsten und Dergleichen ist untersagt. Das Anbringen und Nutzen von GegenstĂ€nden, Hilfsmittel und technische GerĂ€ten an der Zeltkonstruktion, geschieht auf eigene Gefahr.

5. Zahlungsbedingungen und vorzeitige KĂŒndigung
Falls in unserem Angebot keine anders lautende Zahlungsbedingung festgelegt ist, hat die Zahlung bis spĂ€testens 14 Tage vor Auftragsbeginn zu erfolgen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, tritt ohne besondere Mahnung, Verzug ein.

Ab dem Zeitpunkt der AuftragsbestĂ€tigung, kann der Auftraggeber seinen Vertrag bis zum Beginn der Veranstaltung kĂŒndigen. Je nach Zeitpunkt der KĂŒndigung, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine StornogebĂŒhr nach folgender Staffelung zu berechnen.
- bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 20% des Auftragswertes
- bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50% des Auftragswertes
- bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 80% des Auftragswertes
- bei spĂ€teren KĂŒndigungen bis zu 100% des Auftragswertes

Bei lÀngerfristig geplanten und/oder komplexen Veranstaltungen behalten wir uns bei Stornierung des Auftrages vor, bereits tatsÀchlich entstandene Kosten, mit einer detaillierten Aufstellung in Rechnung zu stellen. Dabei bleibt dem Auftraggeber unbenommen, einen eventuell niedriegeren uns entstandenen Schaden nachzuweisen.

6. Gerichtsstand und Salvatorische Klausel
ErfĂŒllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. Der Mieter erkennt alle Punkte als rechtsverbindlich an und erklĂ€rt mit Unterschrift unter den Mietvertrag, diese AGB gelesen und verstanden zu haben. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die GĂŒltigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berĂŒhrt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die sie getroffen hĂ€tten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hĂ€tten. SinngemĂ€ĂŸ Gleiches gilt, wenn sich eine ergĂ€nzungsbedĂŒrftige LĂŒcke zeigt.